Servicetipp
Bildungsfreibetrag
Ab dem 01.01.2002 kann wahlweise ein Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% bzw. eine Bildungsprämie in Höhe von 6% der externen Aufwendungen, die dem Arbeitgeber für die Aus- und Fortbildung seiner Arbeitnehmer erwachsen, geltend gemacht werden („externer Bildungsfreibetrag“).
Der Bildungsfreibetrag wirkt sich aus als Minderung der Bemessungsgrundlage für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Die Bildungsprämie wirkt bar, sie wird dem Abgabenkonto des Abgabenpflichtigen gutgeschrieben, d.h. die nächste fällige Zahlung ist somit um den gutgeschriebenen Betrag vermindert. Die Bildungsprämie wirkt nicht als Betriebseinnahme.
Seit dem 01.01.2003 kann auch für interne Ausbildungsmaßnahmen ein Bildungsfreibetrag von 20% in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage ist hier jedoch mit EUR 2.000 pro Ausbildungsmaßnahme und Kalendertag beschränkt ("interner Bildungsfreibetrag").
Die Bemessungsgrundlage für den Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie sind jeweils die angefallenen Aufwendungen exkl. Umsatzsteuer für Unternehmer mit Vorsteuerabzug, inkl. Umsatzsteuer für Unternehmer ohne Vorsteuerabzug.
Zu den Aufwendungen, von denen der Freibetrag bzw. die Prämie berechnet werden dürfen, zählen: Kursgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Skripten und andere Lernbehelfe, Mieten für Seminarräume.
Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen die nur mittelbar die Aus- und Fortbildung betreffenden Nebenkosten, wie: Unterbringung und Verpflegung außerhalb der Bildungsveranstaltung Beförderung (An- und Abreise).
Die in der Bemessungsgrundlage für den externen Bildungsfreibetrag bzw. die -prämie zu berücksich-tigenden Aufwendungen müssen in Rechnung gestellt worden sein von einer Bildungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Fortbildung besteht.


