Allgemeine Geschäftsbedingungen
von 3CS Communications - Consulting - Christoph Seyrl, nachfolgend "Agentur" genannt
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden/der Kundin und Agentur
gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit
der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ein PR-Vertrag, in dem alle
vereinbarten Dienstleistungen sowie deren Vergütung festgehalten
werden (Leistungsverzeichnis). Die Angebote von der Agentur sind freibleibend.
Aufträge gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur
als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden
auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur
ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere
für alle Nebenleistungen. Alle der Agentur erwachsenden
Barauslagen sind von dem Kunden/der Kundin zu ersetzen. Kostenvoranschläge
der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen,
wird die Agentur auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als genehmigt, wenn der Kunde/die Kundin nicht binnen drei Tagen
schriftlich widerspricht. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem
Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine
angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der
Kunde/die Kundin an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Soferne nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die
Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden,
vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen
Honorarrichtlinien für PR-Agenturen.
4. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand
für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen
Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere
die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur.
Der Kunde/die Kundin ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer –
weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich auf Wunsch zurückzustellen.
Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.
5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Agentur, ihre MitarbeiterInnen und die hinzugezogenen Dritten verpflichten
sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit für den Kunden/die Kundin bekannt werden, Stillschweigen zu
bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden/die
Kundin als auch auf dessen/deren Geschäftsverbindungen. Die Agentur
kann nur schriftlich und von dem Kunden/der Kundin selbst, nicht
aber von dessen/deren Erfüllungsgehilfen, von dieser Schweigepflicht entbunden
werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte, Maßnahmen etc.),
auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der
Kunde/die Kundin erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der
Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur
darf der Kunde/die Kundin die Leistungen nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden/die
Kundin sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung und – soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers/der Urheberin
zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über
den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist –
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die
Zustimmung der Agentur erforderlich.
7. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen
auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber/die Urheberin
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden, der Kundin dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
8. Genehmigung
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden PR-Leistungen der Agentur
sind von dem Kunden/der Kundin zu überprüfen und binnen drei
Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als genehmigt.
Der Kunde/die Kundin wird insbesondere die rechtliche, v.a. die wettbewerbsund
kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen
lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen
Wunsch; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde/die Kundin zu tragen.
9. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung
der Termine berechtigt den Kunden/die Kundin allerdings erst dann
zur Geltendmachung der ihm/ihr gesetzlich zuständigen Rechte, wenn der
Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt wurde. Diese Frist
beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens. Eine Verpflichtung
zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare
oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei den
KundInnen der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von
der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
10. Zahlung
Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne
Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von
4 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Der Kunde,
die Kundin darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde/die Kundin hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen
nach Leistungserbringung schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden
das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder
wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12. Haftung
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen
ist ausdrücklich der Kunde/die Kundin verantwortlich. Insbesondere
wird eine vorgeschlagene Maßnahe erst dann freigegeben,
wenn der Kunde/die Kundin sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen
Unbedenklichkeit vergewissert hat. Jegliche Haftung der Agentur für
Ansprüche, die auf Grund der PR-Maßnahme gegen den Kunden/die Kundin
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder
Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen
oder ähnliche Ansprüche Dritter. Der Kunde/die Kundin hat der Agentur
somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich
immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur entstehen.
13. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Agentur und
auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner
Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich
mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und KundInnen ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt,
ein anderes, für den Kunden/die Kundin zuständiges Gericht anzurufen.